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BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung einer Revision - Verstärkung von Immissionsbelastungen durch Zugangsverkehr und Abgangsverkehr - Immissionsbelastungen beim Zugangsverkehr und Abgangsverkehr eines Einzelhandelsbetriebs mit großer Verkaufsfläche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1985 - 10 A 606/84
- BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85
Papierfundstellen
- ZfBR 1986, 47
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis …
Auszug aus BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85
Das Berufungsurteil weicht nicht von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369 = DVBl. 1978, 815) ab: Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben des Klägers überschreite den durch die Bebauung in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen, weil es dort einen auch nur entfernt vergleichbar großen Einzelhandelsbetrieb nicht gebe.Solche Spannungen können in Immissionsbelastungen, wie auch darin bestehen, daß das Vorhaben, auch wenn es selbst zu keiner Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führt, aufgrund seiner Vorbildwirkung in naheliegender Zukunft eine solche Verschlechterung nach sich ziehen kann (vgl. Urteile des Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 72.72 - BVerwGE 44, 302 [BVerwG 25.01.1974 - IV C 72/72] und vom 26. Mai 1978 a.a.O. ).
Dazu bedarf es nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BlmSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, daß das Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei es "weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie geht" (Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 a.a.O. ).
- BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82
Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung - …
Auszug aus BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85
Ist eine bestimmte Nutzung, wie der hier in Rede stehende Einzelhandelsbetrieb, in der näheren Umgebung bisher ohne Vorbild, so überschreitet ein entsprechendes Vorhaben den Rahmen (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82]); es fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG dann - ausnahmsweise - in die Eigenart der näheren Umgebung nur ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen nicht verursacht oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt. - BVerwG, 25.01.1974 - IV C 72.72
Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs
Auszug aus BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85
Solche Spannungen können in Immissionsbelastungen, wie auch darin bestehen, daß das Vorhaben, auch wenn es selbst zu keiner Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führt, aufgrund seiner Vorbildwirkung in naheliegender Zukunft eine solche Verschlechterung nach sich ziehen kann (vgl. Urteile des Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 72.72 - BVerwGE 44, 302 [BVerwG 25.01.1974 - IV C 72/72] …und vom 26. Mai 1978 a.a.O. ).
- BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 6.85
Merkmale des "Einfügens" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einen …
Es muß aber nicht damit gerechnet werden, daß aus dem Rahmen der vorhandenen Nutzungen fallende, gleichsam nicht ortsübliche Vorhaben verwirklicht werden; ihre Errichtung ist nur dann unbedenklich unter dem Gesichtspunkt des "Einfügens", wenn sie die nähere Umgebung nicht "in Bewegung bringen", indem sie etwa ein im Vergleich zu den vorhandenen Nutzungen ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen mit entsprechenden Umgebungsbelastungen erzeugen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 105 = ZfBR 1986, 47 = BRS Bd. 44, Nr. 65)).Im hier zu entscheidenden Fall geht es - ebenso wie in dem dem Beschluß vom 4. Juni 1985 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall - um die Frage, ob ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich gleichwohl im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
- OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
Berufung, Baugenehmigung für Nutzungsänderung Nutzung eines Getränkelagers als …
Eine Verstärkung vorhandener Spannungen ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn das Vorhaben durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Belastung einer nahegelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führt, wobei diese Immissionsbelastungen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, 369; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 - BRS 44 Nr. 65).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung, dass der Zu- und Abgangsverkehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssten nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, dass ein Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985, a.a.O.).
- BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
Zulässigkeit eines privaten Tennisplatzes als untergeordnete Nebenanlage im …
Daß bei derart offensichtlichen Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Immissionen nicht eingeholt werden muß, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - z.Zt. noch nicht veröffentlicht).
- OVG Brandenburg, 03.11.2004 - 3 A 449/01
Berufung, Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung, Formelle und materielle …
Eine Verstärkung vorhandener Spannungen ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn das Vorhaben durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Belastung einer nahegelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führt, wobei diese Immissionsbelastungen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, 369; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 - BRS 44 Nr. 65).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung, dass der Zu- und Abgangsverkehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, auch nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, dass ein Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 S 2309/05
Unzulässigkeit eines Lebensmittelmarktes auf einem ehemaligen Kasernengrundstück; …
Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr würde daher bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1985 - 4 B 102.85 -, ZfBR 1986, 47). - BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95
Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im …
Es ist insbesondere geklärt, daß höhere Belastungen der Umgebung durch Lärm - auch Verkehrslärm - zu beachten sind und einem "Einfügen" entgegenstehen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 B 116.88 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 129 = NVwZ 1989, 666; Beschluß vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 105 = ZfBR 1986, 47). - VG Gelsenkirchen, 30.06.2022 - 5 K 3882/18
Nähere Umgebung; Einfügen; bodenrechtliche Spannungen; großflächiger …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2012 - 10 A 1770/09
Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines Gebäudes vom …
Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 -, BRS 44 Nr. 55, ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass ein Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreite, wenn es im Vergleich zu den vorhandenen Nutzungen ein höheres Verkehrsaufkommen und damit mehr Unruhe verursache als in der Umgebung bislang üblich war, lässt sie außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm zu beurteilenden Einzelfall entscheidend darauf abgestellt hat, dass der in Rede stehende Einzelhandelsbetrieb anders als hier in der näheren Umgebung bisher ohne Vorbild war. - VG Saarlouis, 17.02.2010 - 5 K 469/09
Einzelfall der Unzulässigkeit einer Hinterhausbebauung
BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, a.a.O., Beschlüsse vom 04.06.1985 - 4 B 102/85 - ZfBR 1986, 47 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 105 = BRS 44 Nr. 65 und vom 25.03.1999, a.a.O.. - VGH Baden-Württemberg, 11.05.1990 - 3 S 3375/89
Sportanlagen als Teil des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bebauungszusammenhangs - …
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (vgl. etwa Beschluß vom 4.6.1985 -- 4 B 102.85 --, BRS 44 Nr. 65 und Urteil vom 3.2.1984 -- 4 C 25.82 --, BRS 42 Nr. 52). - VGH Bayern, 09.11.1992 - 2 CS 92.1869
Baurecht: Nachbarrrechtlicher Abwehranspruch bei Lärmimmissionen durch …
- VGH Bayern, 18.01.1993 - 2 B 91.15
- BVerwG, 03.02.1989 - 4 B 13.89
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit …
Rechtsprechung
OVG Berlin, 07.10.1986 - 4 B 102.85 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 07.10.1986 - 4 B 102.85
- BVerwG, 09.07.1987 - 8 B 156.86